02.03.2010

Mein Wille geschehe

Theologiereferent Pastor Hans Joachim Schliep bei seinem Vortrag in Dahlenburg

Theologiereferent Pastor Hans Joachim Schliep bei seinem Vortrag in Dahlenburg

Dahlenburg. Überschattet vom Rücktritt der EKD-Vorsitzenden und Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann am Nachmittag wurde am Mittwochabend der Besuch von Pastor Hans-Joachim Schliep vom Zentrum für Gesundheitsethik in Hannover im Gemeindesaal der Evangelischen Kirche Dahlenburg. Sowohl Pastor Christian Gohde als auch Theologiereferent Schliep bedauerten den Rücktritt der Bischöfin sehr und stellten infrage, ob der hohe moralische Anspruch an das Amt gerechtfertigt sei. Auch eine Bischöfin dürfe menschliche Schwächen zeigen, sie habe ohne Zweifel eine Vorbildfunktion, jedoch - müsse sie deshalb makellos sein? Mit dieser Fragestellung und dem Ausdruck des Respekts für ihren konsequenten Schritt, der nicht nur von Pastor Gohde und Referent Schliep, sondern auch von den etwa 90 Zuhörern sehr bedauert wurde, leitete der Gohde zum eigentlichen Thema des Abends über, Schlieps Referat über die Neuregelungen zur Patientenverfügung.

Um die Jahrhundertwende gratulierte Kaiser Wilhelm der II. etwa einhundert Menschen im damaligen kaiserlichen Reich zum 100. Geburtstag. Aufgrund der Fortschritte in der modernen Medizin werden die Menschen immer älter und aufgrund des demografischen Wandels steigt die Zahl der älteren Menschen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung immer weiter an. Im Jahr 2010 wird der Bundespräsident in Deutschland über 7.000 Menschen zum 100. Geburtstag gratulieren. Allein diese Entwicklung macht deutlich, dass durch das Älterwerden und der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit sowie den alterstypischen Krankheitsbildern wie Demenz und Alzheimer Maßnahmen zur gesundheitlichen Vorausverfügung getroffen werden sollten, bevor sie notwendig werden.

 

Gesundheitsbezogene Vorausverfügung notwendig

„Diese Vorausverfügung regelt eine Patientenverfügung, in der festgelegt wird, welche ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen bejaht oder abgelehnt werden, wenn der Patient selbst nicht mehr über die Behandlung entscheiden kann“, erläuterte Hans Joachim Schliep und fügte hinzu, „salopp gesprochen, ist eine Patientenverfügung eine schriftliche Regelung mit achtzehn Jahren für achtzig Jahre“. Eine Patientenverfügung ist also eine schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Grundlage dieser Regelung ist das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht. Liegt im konkreten Fall keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen darin nicht auf die aktuelle Situation zu, muss ein Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigter die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der betreuten Person aufgrund konkreter Anhaltspunkte feststellen und im Namen des Patienten in ärztliche Maßnahmen einwilligen oder diese untersagen.

 

Vorsorgevollmacht ebenso wichtig

Da weder Ehepartner noch nahe Angehörige, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, ärztliche Maßnahmen befürworten oder ablehnen, insbesondere aber keine Entscheidungen zur Unterbringung in Pflegeeinrichtungen oder zu Aufenthaltsfragen treffen dürfen, tritt an die Stelle des Patienten ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer. „Insofern ist neben der eigentlichen Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht ebenso wichtig“, machte Hans Joachim Schliep deutlich. Die Vorsorgevollmacht regelt im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit, wer die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Patientenverfügung durchsetzen soll. Weiterhin können mit der Vorsorgevollmacht Angelegenheiten von Aufenthalts- und Wohnungsfragen, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und in Rentenfragen sowie Angelegenheiten der Vermögensverwaltung geregelt werden.

 

Betreuung rechtzeitig regeln

Neben der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht muss noch auf die dritte Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu verfassen, hingewiesen werden. Mit einer Betreuungsverfügung kann dem Gericht eine Person als Betreuer vorgeschlagen werden, es können Personen als Betreuer ausgeschlossen und der Betreuer kann zur Beachtung der Patientenverfügung verpflichtet werden. Erbrechtliche Angelegenheiten können mit den genannten Verfügungen beziehungsweise Vollmachten nicht geregelt werden. Sowohl die Patientenverfügung als auch die Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls die Betreuungsverfügung sind so konkret wie möglich abzufassen und es sollte vermieden werden, allgemeine Formulierungen darin zu verwenden. Die Verfügungen und die Hinweise dazu sollten an einem Ort aufbewahrt werden, wo sie leicht auffindbar sind. Eine Möglichkeit wäre die Hinterlegung beim behandelnden Hausarzt und Familienangehörige zu informieren, dass eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vorliegen.

Seit dem 01.09.2009 gelten die neuen Regelungen zur Patientenverfügung. Entsprechende Verfügungen, die vor dem 01.09.2009 abgefasst wurden, verlieren nicht ihre Gültigkeit, sollten aber im Hinblick auf die Neuregelungen überprüft werden. Informationen und Vordrucke zu den Neuregelungen der Patientenverfügung, zur Vorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung gibt es unter anderem im Internet unter www.zfg-hannover.de und www.bmj.bund.de oder drk-berlin.de/patientenverfügung. -EP-Redaktion/jw-

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